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1254. Januar 5.

vig. epiph.

Bischof Thomas urkundet, dass sein Archid. Joh. sein Gut Soravina oder Replino (Rothsürben) mit seiner und des Herzogs Heinrich Zustimmung zu deutschem Rechte aussetze, dabei jedoch denen, welche auf der einen Seite des Wassers auf Domasla (Domslau) zu sitzen, andere Bedingungen machte als denen, die auf der andern Seite auf Thurow (Thauer) zu sitzen.
Die Ersteren haben 11 Zinshufen, deren jede 1 Vierdung Silber und den Feldzehnten von jedem gesäten Getreide zu entrichten hat. Die Scholtisei und den dritten Theil vom Gerichte haben Zvantos und Joh., die placatio aber der Gutsherr, Z. darf eine Mühle erbauen, deren Ertrag er dann ebenso wie die Bau- und Reparaturkosten mit dem Gutsherrn theilt, während der Letztere an den Wiesen, dem Teiche, dem Fischfange allein ein Anrecht hat. Von den 3 weiteren Hufen, welche Z. und Smil am Wasser unter einander getbeilt besitzen, geben dieselben 3 Vierdunge und den Feldzehnten. Für den Gutsherrn bleibt ein Platz zum Wohnhaus (curia), zur Scheune und zum vangroda, wo er Kühe und Schafe, aveas (jedenfalls aucas, Gänse) und Hühner u. A. sich halten kann. Die auf der andern Seite des Wassers auf Thauer zu sind gleichfalls zu deutschem Rechte ausgesetzt durch Razlaus, den Diener des Domh. Eccehard, und Smilo. Diese Beiden haben als Schulzen 2 Freihufen mit dem dritten Theile des Gerichtes (die placatio super culpis gebührt dem Gutsherren), die übrigen 19 Hufen haben 1 Vierdung und 12 mensurae forenses von der Hufe (4 Weizen, 4 Korn, 4 Hafer) nach Breslau in das Haus des Joh. zu liefern, der Letztere hat auch den Niessbrauch der Wiesen, und nach seinem Tode fällt das Eigenthum an die in Breslau residirenden Domherren.

O. Z.


D.-A. lib. nig. 421. Das Orig. D.-A. L. 7 wird schon lange vermisst.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.